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Teilnahmebedingungen der SAE Institute Switzerland AG

1. Annahme des Teilnehmerantrags


SAE Institute Switzerland AG („SAE“) behält sich das Recht vor, den Antrag eines Teilnehmers ohne Begründung abzulehnen, insbesondere dann, wenn (a) ein Studiengang oder Kurzkurs ausgebucht ist und auch durch die Warteliste kein Nachrücken möglich wird, (b) der Teilnehmer z.B. aufgrund mangelnder Vorbildung keine ausreichende Erfolgserwartung für die Erreichung des Ausbildungsziels bietet oder (c) der Teilnehmer, der Zahlungsplan C wählt, kein von einer Drittperson unterzeichnetes Formular „Solidarschuld“ zusammen mit seinem Antrag einreicht. Einem Teilnehmer, dessen Antrag abgelehnt wird, wird die Einschreibegebühr rückerstattet.


2. Kündigung des Ausbildungsvertrags


a) SAE kann den Ausbildungsvertrag eines Teilnehmers bis zum Ablauf der ersten Unterrichtswoche fristlos und ohne Begründung kündigen. SAE wird nur dann von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn (a) beim zu kündigenden Teilnehmer Sinn und Zweck der Ausbildung in Frage gestellt ist (diesfalls wird dem Teilnehmer die Einschreibegebühr und die bezahlten Gebühren rückerstattet) oder (b) die Einmalgebühr gemäss Zahlungsplan A oder die erste Gebühr gemäss Zahlungsplan B oder C noch nicht bei SAE eingegangen ist.

b) Der Teilnehmer kann den Ausbildungsvertrag bis zum Ablauf der ersten Unterrichtswoche fristlos und ohne Begründung kündigen. In diesem Fall erhält der Teilnehmer gezahlte Gebühren, nicht aber die Einschreibegebühr rückerstattet.

c) Der Teilnehmer, ausser Teilnehmer der Kurzkurse (Zertifikatslehrgänge), kann den Ausbildungsvertrag während der gesamten Dauer jeweils mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Moduls kündigen. Die Gebühren sind in diesem Fall bis zum Modulende, zu dem gekündigt wurde, geschuldet. Bei Zahlungsplan C wird zu diesem Modulende hin zusätzlich diejenigen Gebühren sofort zur Zahlung fällig, welche der Differenz zwischen den Gebühren gemäss Zahlungsplan B und Zahlungsplan C, jeweils zwischen Studienantritt und diesem Modulende, entsprechen. Für Teilnehmer der Kurzkurse gilt eine Kündigungsfrist von 1 Monat auf Ende eines jeden Monats.

d) Ist die Einmalgebühr gemäss Zahlungsplan A bei Studienstart nicht bei SAE eingegangen, so befindet sich der Teilnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug und SAE ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Ausbildungsvertrag zurück zu treten. Tritt SAE nicht innert 14 Tagen vom Ausbildungsvertrag zurück, wird der Zahlungsplan A automatisch in Zahlungsplan B umgewandelt. Ist die 1. Gebühr oder eine Folgegebühr gemäss Zahlungsplan B oder C nicht fristgerecht bei SAE eingegangen, so befindet sich der Teilnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug und die restliche Gebühr wird sofort zur Zahlung fällig. Zahlt der Teilnehmer die restliche Gebühr nicht innert 14 Tagen, so ist SAE berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Ausbildungsvertrag zurück zu treten. Tritt SAE von einem Ausbildungsvertrag mit Zahlungsplan C zurück, so wird per Rücktritt zusätzlich diejenigen Gebühren sofort zur Zahlung fällig, welche der Differenz zwischen den Gebühren gemäss Zahlungsplan B und Zahlungsplan C, jeweils zwischen Studienantritt und Rücktritt, entsprechen. Befindet sich ein Teilnehmer in Zahlungsverzug, so kann ihn SAE von der Teilnahme am Unterricht ausschliessen und ihm die praktische und theoretische Ausbildung verweigern.

e) Für Kündigungen ist die Schriftform erforderlich, es wird ein eingeschriebener Brief empfohlen.


3. Pflichten von SAE


a) SAE vermittelt dem Teilnehmer durch theoretische und praktische Ausbildung das im Kursprogramm dargestellte Wissen. SAE stellt die für den Studiengang oder Kurzkurs benötigte Einrichtungen und Räumlichkeiten (z.B. Lehrräume, Computer und Studios) zu den im Kursprogramm angezeigten Lehrzeiten zur Verfügung und führt Zwischen- und Abschlussprüfungen zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels durch.

b) SAE übernimmt keine Erfolgsgarantie dafür, dass der Teilnehmer das jeweilige Ausbildungsziel erreicht und gibt keine Gewähr für das Eintreten von Erfolgs- oder Berufserwartungen des Teilnehmers nach Absolvierung eines Studienganges oder Kurzkurses. Jegliche Haftung von SAE ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

c) SAE behält sich vor, Klassen aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl aufzulösen.

4. Pflichten des Teilnehmers


a) Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Studien- oder Kurzkursplan gewissenhaft einzuhalten, die Ausbildung zu betreiben und dabei die Anweisungen zu befolgen, die ihm im Rahmen der Ausbildung von SAE erteilt werden. Studiogeräte/Computer, die einen Funktionsmangel oder eine Beschädigung aufweisen, sind vom Teilnehmer unverzüglich SAE zu melden. Reparaturen von oder Veränderungen an Studiogeräten/Computern darf der Teilnehmer nicht durchführen.

b) Der Teilnehmer haftet für von ihm oder seinen Begleitpersonen verursachte Beschädigung von Betriebs- und insbesondere Studiogeräten, Computern und - peripherie bzw. Software. Das Kopieren, Vervielfältigen und Weitergeben von Software, Bild- und Tonmaterial, welches von der SAE zur Verfügung gestellt wird, an Dritte ist untersagt. Vorgenannte Verantwortung umfasst jegliches zu Zwecken des Unterrichts anvertrautes urheberrechtlich geschütztes Material.c) Nimmt der Teilnehmer am Studiengang oder Kurzkurs nicht oder teilweise nicht teil, so bleibt er dennoch zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.

5. Vertragsende und weitere Ausbildung


a) Der Ausbildungsvertrag endet mit der jeweiligen Abnahme der Endprüfung durch SAE oder am letzten Unterrichtstag gemäss Kursprogramm. Eine Vertragsverlängerung zur Wiederholung dieser Prüfung kann im Einzelfall vereinbart werden.

b) Ein Ausbildungsvertrag über ein Diploma Program begründet bei erfolgreichem Abschluss nicht einen Ausbildungsvertrag über das Bachelor Level, sondern der Teilnehmer hat SAE einen entsprechenden Antrag zu stellen, den SAE nach freiem Ermessen annehmen oder ablehnen kann.

6. Verwendung von Teilnehmerdaten


Der Teilnehmer willigt ein, dass seine Daten zu Marketing- und Werbezwecken sowie zum Zwecke der Marktforschung durch SAE oder Dritte verwendet werden dürfen.

7. Nebenabreden


Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Schriftform.

8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand


Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Teilnehmer und SAE unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Ausschliesslicher Erfüllungsort und Gerichtsstand sind die Gerichte von Zürich.

9. Kooperation


a) Bachelor-Studiengänge werden von SAE in Kooperation mit der University of Hertfordshire, Hatfield, UK („Universität“) durchgeführt. In der Kooperation bereitet SAE auf die Abschlüsse vor, die Universität validiert und überwacht die Studiengänge und verleiht im Erfolgsfall den Titel. Die dafür von der Universität benötigten personenbezogenen Teilnehmerdaten (persönliche Angaben, Informationen zum Studiengang und zu Leistungen) werden von SAE an die Universität übermittelt und dort zu vorgenannten Zwecken verwendet. Es gelten zudem die jeweils aktuellen Richtlinien und Regeln der Universität. Den hierfür geltenden Bedingungen, die unter http://www.sae.edu/che/de/uh-declaration zu finden sind, stimmt der Teilnehmer mit der Anmeldung für einen Bachelor- Studiengang zu.

b) SAE weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kooperations-Studiengänge mit der Universität nach der Massgabe des Rechts des Sitzlandes der Universität durchgeführt werden und daher nicht direkt mit Studiengängen schweizer Hochschulen vergleichbar sind.

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